Zwar schreibt § 40 Abs. 2 StGB die Orientierung an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen und eine Mindesthöhe von 1,00 € vor. Richter*innen verhängen jedoch sehr oft höhere Sätze, obwohl ca. 80% der Betroffenen unter dem Existenzminimum leben. Als Richtwert für den Tagessatz orientiert man sich am täglichen Nettoeinkommen. Bei einem Empfänger von ALG 2 (Hartz4) werden Tagessätze von 10 – 20 Euro berechnet. Einer Person, die bereits am Existenzminimum lebt, werden dadurch wesentliche Grundbedürfnisse verwehrt und somit auch das Anrecht auf ein menschenwürdiges Leben.